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   BVerwG, 13.09.1977 - II B 33.77   

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BVerwG, 13.09.1977 - II B 33.77 (https://dejure.org/1977,2570)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.1977 - II B 33.77 (https://dejure.org/1977,2570)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 1977 - II B 33.77 (https://dejure.org/1977,2570)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Der Begriff der Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde - Der Unterschied zwischen den Erfordernissen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und denen der Begründung ...

Verfahrensgang

 
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  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1977 - 2 B 33.77
    Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; und dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsehtscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 06.12.1966 - II C 4.65

    Versorgungsansprüche einer Witwe

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1977 - 2 B 33.77
    Jedenfalls bleibt die Beschwerde insoweit erfolglos, weil bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Aufklärungsmangel unterlaufen ist, von der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden materiellrechtlichen Auffassung auszugehen ist, und zwar selbst dann, wenn diese rechtlich bedenklich erscheinen sollte (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]).
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 50.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1977 - 2 B 33.77
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -).
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